Das Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht, entschied, dass der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach der materiellen Rechtslage zu beurteilen ist, unter welcher sich der relevante Sachverhalt überwiegend ereignet hat. Es bestand kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, da der Höchstanspruch bereits bezogen worden war. In einem Fall zwischen der E. AG und der B. Arbeitslosenkasse wurde festgestellt, dass die Höchstbezugsdauer von 12 Monaten gemäss Art. 35 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft war. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für bis zu 18 Abrechnungsperioden hatte. Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Arbeitslosenkasse, da der Anspruch nach der geltenden Rechtslage zu beurteilen war.
Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2018 2
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 2 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Abteilung Versicherungsgericht |
Datum: | 19.01.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2018 - Band 2 2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 32 2 Art. 35 AVIG; Art. 57b AVIV Der Höchstanspruch auf... |
Schlagwörter : | Kurzarbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Recht; Abrechnungsperiode; Verordnung; Anspruch; Bundesrat; Arbeit; Leistung; Abrechnungsperioden; Hinweis; Hinweisen; Versicherung; Sachverhalt; Versicherungsgericht; Verlängerung; Sozialversicherungsrecht; Höchstdauer; Bundesrates; Wortlaut; Rückwirkung; Obergericht; Abteilung; Entscheid; AVIG; Rechtslage; Zeitpunkt |
Rechtsnorm: | Art. 82 ATSG ; |
Referenz BGE: | 124 V 75; 125 V 42; 126 V 134; 128 I 34; 131 V 294; 131 V 472; 136 V 195; 137 V 126; 144 V 195; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts AGVE 2018 2
2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 32
2 Art. 35 AVIG; Art. 57b AVIV
Der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt sich inter-
temporalrechtlich nach der materiellen Rechtslage respektive derjenigen
Fassung der Verordnung, unter welcher sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt überwiegend ereignet hat. Nicht entscheidend ist demgegenüber
der Zeitpunkt der Voranmeldung zum Leistungsbezug. Dies ist vereinbar
mit dem Zweck der befristeten Verlängerung der Höchstbezugsdauer aus
wirtschaftspolitischen Gründen und stellt keine Verletzung des Ver-
trauensschutzes dar. Vorliegend war der Höchstanspruch auf Kurzar-
beitsentschädigung bereits bezogen, sodass gestützt auf die massgebliche
Fassung der Verordnung kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschä-
digung bestand.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. August
2018, in Sachen E. AG gegen B. Arbeitslosenkasse (VBE.2018.2,
VBE.2018.142, VBE.2018.150).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 17. Novem-
ber 2017 und 19. Januar 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädi-
gung für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017 und be-
gründete dies im Wesentlichen damit, dass die Höchstbezugsdauer
von 12 Monaten gemäss Art. 35 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft sei. Die
2018 Sozialversicherungsrecht 33
per Ende Juli 2017 befristete Erhöhung der Höchstbezugsdauer auf
18 Monate sei vom Bundesrat nicht verlängert worden, weshalb ab
August 2017 kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
bestehe (...).
1.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der An-
spruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate August bis
Oktober 2017 richte sich nach der bis zum 31. Juli 2017 geltenden
Rechtslage, insbesondere Art. 57b aAVIV. Entsprechend habe sie An-
spruch auf Kurzarbeitsentschädigung für bis zu 18 Abrechnungs-
perioden. Dies ergebe sich aus der Voranmeldung zum Leistungsbe-
zug am 11. Juli 2017, den allgemeinen Grundsätzen über das
anwendbare Recht und dem mutmasslichen Willen des Bundesrates.
1.3.
Strittig ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden August bis
Oktober 2017. In diesem Zusammenhang ist vorliegend einzig zu
klären, ob für den Leistungsanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
ab dem 1. August 2017 weiterhin Art. 35 Abs. 2 AVIG i.V.m.
Art. 57b aAVIV (in Kraft bis 31. Juli 2017, (aAVIV)) anwendbar ist,
oder die Anzahl der Abrechnungsperioden für die Leistungsausrich-
tung lediglich nach Art. 35 Abs. 1 AVIG zu beurteilen ist, wobei im
letzteren Fall bei bereits erreichter Höchstbezugsdauer kein weiterer
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehen würde.
2.
2.1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren nor-
male Arbeitszeit verkürzt deren Arbeit ganz eingestellt ist, An-
spruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung
beitragspflichtig sind das Mindestalter für die Beitragspflicht in
der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall an-
rechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (lit. c) und
der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet
werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten wer-
den können (lit. d). Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt dabei nach
2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 34
Art. 34 Abs. 1 AVIG 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls i.S.v.
Art. 32 AVIG.
2.2.
Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung
während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese
Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten
Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet
wird (Art. 35 Abs. 1 AVIG; BGE 131 V 294 E. 2 f. S. 294 ff. mit
Hinweisen). Der Bundesrat kann gemäss Art. 35 Abs. 2 AVIG bei an-
dauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistun-
gen allgemein für einzelne besonders hart betroffene Regionen
oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden
verlängern.
Mit Ziff. I der Verordnung vom 13. Januar 2016 verlängerte der
Bundesrat gestützt auf Art. 35 Abs. 2 AVIG die Höchstdauer der
Kurzarbeitsentschädigung um sechs Abrechnungsperioden (Art. 57b
aAVIV in Kraft vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2017; AS 2016
351). Gleichzeitig verkürzte der Bundesrat die Karenzfrist für den
anrechenbaren Arbeitsausfall je Abrechnungsperiode während der
Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung auf ei-
nen Tag (AS 2016 351 Ziff. I, Art. 50 Abs. 3 aAVIV, in Kraft vom
1. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2017). Die Verordnung trat gemäss
deren Ziff. II Abs. 1 am 1. Februar 2016 in Kraft. Sie gelte bis zum
31. Juli 2017; danach seien alle darin enthaltenen Änderungen hin-
fällig (AS 2016 351, Ziff. II Abs. 2).
Mit Verordnung vom 28. Juni 2017 änderte der Bundesrat die
AVIV dahingehend, als dass der anrechenbare Arbeitsausfall sich für
jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag vermindere (Art. 50
Abs. 2 AVIV, in Kraft vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember
2018; AS 2017 3693, Ziff. I). Eine Verlängerung der geänderten
Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wurde vom Bundesrat
demgegenüber nicht beschlossen.
2.3.
In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 125 V 42 E. 2b S. 44 mit Hinweisen).
2018 Sozialversicherungsrecht 35
2.4.
Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das
heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde
liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnis-
methode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Ge-
danken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm dar-
stellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkreti-
sierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der
ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen
Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unter-
stellen (BGE 128 I 34 E. 3b S. 40). Es können auch die Gesetzes-
materialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine
klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen
(BGE 136 V 195 E. 7.1 S. 203 mit Hinweis).
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Be-
stimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann
nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut
nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können
sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem
Grund und Zweck aus dem Zusammenhang mit andern Vor-
schriften ergeben (BGE 137 V 126 E. 4.1 S. 129 mit Hinweisen).
2.5.
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf be-
hördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwal-
tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom ma-
teriellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebie-
ten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist dies der Fall, 1. wenn die
Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffen-
den Auskunft zuständig war wenn die rechtsuchende Person die
Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite-
2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 36
res erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rück-
gängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ord-
nung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat
(BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit Hinweisen).
3.
3.1.
Die Frage nach dem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
beurteilt sich auf Grund der bei Verwirklichung des relevanten Sach-
verhalts geltenden Rechtssätze, somit nach den in diesem Zeitpunkt
gültig gewesenen Bestimmungen (vgl. E. 2.3.). Hierbei handelt es
sich um einen vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem
Bundesgericht wiederholt bestätigten intertemporalen Grundsatz
(BGE 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen). Auszugehen ist im
Allgemeinen davon, dass dasjenige materielle Recht zur Anwendung
gelangt, unter welchem sich der rechtserhebliche Sachverhalt
überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136; 123 V 28 E.
3a; AHI 1995 S. 3 ff., 1994 S. 140 f. E. 5, je mit Hinweisen; UELI
KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2016,
N. 3/18). Vorliegend wirkt sich der durch die Kurzarbeit bewirkte Ar-
beitsund somit Lohnausfall (Art. 31 Abs. 1 AVIG) für die Abrech-
nungsperioden August bis Oktober erst ab dem 1. August 2017 aus.
Der überwiegende und entscheidende Anteil des Sachverhaltes ereig-
nete sich daher nach dem 31. Juli 2017, sodass grundsätzlich von der
ab 1. August 2017 geltenden Rechtslage auszugehen ist. Der Verord-
nung des Bundesrates vom 13. Januar 2016 ist sodann explizit zu
entnehmen, dass die befristete Verlängerung der Abrechnungsperiode
gemäss Art. 57b aAVIV bzw. alle darin enthaltenen Änderungen
hinfällig würden. Für eine Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädi-
gung von mehr als 12 Abrechnungsperioden über den 31. Juli 2017
hinaus bleibt somit weder für neue noch für laufende Leistungsan-
sprüche Platz. Insoweit gilt für die maximale Bezugsdauer von
Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. August 2017 nicht mehr Art. 35
Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 57b aAVIV, sondern bloss Art. 35 Abs. 1
AVIG.
2018 Sozialversicherungsrecht 37
Insoweit und unter Berücksichtigung, dass der anrechenbare
Lohnausfall erst nachträglich für die konkreten Abrechnungsperioden
feststellbar ist (vgl. Art. 39 AVIG), ist hinsichtlich des Leistungsan-
spruchs der Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperioden
August bis Oktober 2017 von der ab 1. August 2017 geltenden
Rechtslage auszugehen.
3.2.
Nicht massgebend sein können demgegenüber die Voranmel-
dung für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 11. Juli
2017 bzw. die Verfügungen des Amtes C. vom 13. bzw. 18. Juli 2017
(...), mit welchen unter Vorbehalt der Erfüllung der weiteren An-
spruchsvoraussetzungen kein Einspruch gegen die Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung erhoben werde. Hierbei handelt es sich le-
diglich um eine offene Vorprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
und nur die betriebsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen werden
eingehend geprüft (Art. 36 AVIG; AVIG-Praxis KAE, G15 f.), wäh-
rend die Verfügung betreffend Leistung von Kurzarbeitsentschädi-
gungen durch die vom Leistungsansprecher im Rahmen der
Voranmeldung zu bezeichnende Arbeitslosenkasse (Art. 36 Abs. 2
lit. c AVIG) erlassen wird (Art. 39 AVIG). Der Gesetzgeber wollte
denn auch mit Art. 36 AVIG nicht ein Bewilligungsverfahren für je-
den Einzelfall einführen, sondern den Entscheid auch hinsichtlich
der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 AVIG) - der
nachfolgend mit dem Anspruch konfrontierten Arbeitslosenkasse
überlassen (vgl. nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 131 V 294, mit
Hinweis auf BGE 124 V 75 E. 4a/bb und BBl 1980 II 595).
3.3.
Ausweislich der Akten bezog die Beschwerdeführerin per
1. August 2017 bereits seit Juni 2016 und damit seit über 12 Mona-
ten Kurzarbeitsentschädigung (...). Die zweijährige Rahmenfrist
gemäss Art. 35 Abs. 1 AVIG für den Leistungsbezug begann am
1. Juni 2016 und somit vor ausser Kraft treten von Art. 57b aAVIV
zu laufen (BGE 131 V 294 E. 2 f. S. 294 ff. mit Hinweisen). Nach
der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend,
wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend
vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben (echte
2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 38
Rückwirkung; BGE 126 V 134 E. 4a S. 135). Von einer derartigen
Sachlage ist vorliegend nicht auszugehen, zumal die Durchführung
der Kurzarbeit nach der Rechtsänderung per 1. August 2017 erfolgte
und daher nicht ein vollständig vor der Rechtsänderung per
1. August 2017 abgeschlossener Sachverhalt vorliegt. Von dieser
(echten) Rückwirkung zu unterscheiden ist die sogenannte unechte
Rückwirkung. Hier findet gemäss Rechtsprechung das neue Recht -
gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch an-
dauern lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro fu-
turo) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen
und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu
erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte eine
anderslautende Übergangsbestimmung entgegenstehen (BGE 126 V
134 E. 4a S. 135 f., 124 III 271 E. 4e, 122 II 124 E. 3b/dd, 122 V 8
E. 3a, 408 E. 3b/aa, KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obli-
gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
4. Aufl. 2013, S. 146). Selbst wenn Ziff. II Abs. 2 der Verordnung
des Bundesrates vom 13. Januar 2016 (AS 2016 352) intertempo-
ralrechtlich nicht dahingehend verstanden würde, als dass im Sinne
einer expliziten Übergangsbestimmung mit dem ausser Kraft treten
von Art. 57b aAVIV ab 1. August 2017 unabhängig vom effektiven
Beginn der Rahmenfrist kein Anspruch auf mehr als 12 Abrech-
nungsperioden bestehe (vgl. E. 3.1.), wäre ein weitergehender
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin übergangsrechtlich nicht
denkbar.
Auch wenn es sich bei der Kurzarbeitsentschädigung grundsätz-
lich um eine Leistung mit vorübergehendem Charakter handelt (vgl.
Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur
l'assurance-chômage, 2014, N. 1 zu Art. 35 AVIG), ändert dies nichts
daran, dass es sich bei der laufenden Rahmenfrist um einen über die
Änderung des Rechts hinaus andauernden Sachverhalt handelt. In ei-
ner solchen Konstellation ist eine sogenannte unechte Rückwirkung
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (...) bei
bundesrechtlichen Verordnungen zulässig, soweit sie nicht durch ein
Bundesgesetz ausdrücklich sinngemäss vorgesehen unter-
2018 Sozialversicherungsrecht 39
sagt ist (BGE 126 V 134 E. 4a S. 135; 124 III 271 E. 4e, 122 II 124
E. 3b/dd, 122 V 8 E. 3a, 122 V 408 E. 3b/aa, je mit Hinweisen). Dem
AVIG sind keine diesbezüglich einschlägigen Übergangsbe-
stimmungen zu entnehmen. Auch wenn die übergangsrechtlichen
Bestimmungen des ATSG herangezogen werden, ergibt sich daraus
keine Anwendbarkeit der vor dem 31. Juli 2017 geltenden Verord-
nungsbestimmung von Art. 57b aAVIV. Art. 82 Abs. 1 ATSG sieht
vor, dass die materiellen Bestimmungen des ATSG auf die bei sei-
nem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forde-
rungen nicht anwendbar sind. Anknüpfungspunkt für die Anwendung
des neuen Rechts bildet dabei der Zeitpunkt des Entscheids über ein
bestimmtes Rechtsverhältnis, was in der Regel in Form einer Verfü-
gung erfolgt. Nicht von primärer Bedeutung ist demgegenüber die
Frage, wann sich der mit der Entscheidung beurteilte Sachverhalt zu-
getragen hat und ob sich dieser vor Inkrafttreten des ATSG bereits
abschliessend verwirklicht hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, N. 7 ff. zu Art. 82 ATSG mit Hinweisen). Für die Ab-
rechnungsperioden August bis Oktober 2017 erfolgte die verfügungs-
weise Abweisung des Leistungsgesuchs erst nach dem 31. Juli 2017.
Demnach ergeben sich aus den massgebenden bundesrechtlichen
Grundlagen sowie unter Berücksichtigung der grundsätzlich zulässi-
gen unechten Rückwirkung keine Anhaltspunkte, welche für eine
Anwendung der bis zum 31. Juli 2017 in Kraft gewesenen Verord-
nungsbestimmung Art. 57b aAVIV auf den Anspruch auf Kurzar-
beitsentschädigung ab dem 1. August 2017 sprechen würden.
3.4.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dies widerspreche
dem Zweck der Verordnung des Bundesrates vom 13. Januar 2016
(...), kann dem nicht gefolgt werden.
Gemäss Ziff. II der Verordnung des Bundesrates vom 13. Januar
2016 trat die Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsent-
schädigung um sechs Abrechnungsperioden am 1. Februar 2016 in
Kraft und galt bis zum 31. Juli 2017, mithin 18 Monate (Art. 57b
aAVIV; AS 2016 351 f.). Mit Ablauf der Befristung gemäss Ziff. II
Abs. 2 »sind alle darin (in der Verordnung vom 13. Januar 2016)
enthaltenen Änderungen hinfällig.« (Ziff. II, AS 2016 352). Nach
2018 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 40
dem Wortlaut von Ziff. II der Verordnung vom 13. Januar 2016 sollte
ein Anspruch auf eine verlängerte Kurzarbeitsentschädigung in
Abweichung vom Grundsatz nach Art. 35 Abs. 1 AVIG lediglich
bis zum 31. Juli 2017 andauern und anschliessend wieder der
ordentliche Maximalanspruch von 12 Abrechnungsperioden gelten.
Der Bundesrat nahm die Aufhebung des Mindestkurses von 1.20
Franken pro Euro für die befristete Anwendung von Art. 57b aAVIV
zum Anlass (...), um den vom starken Schweizer Franken betroffenen
Unternehmen (mehr) Zeit zu verschaffen, um sich an die neue
Ausgangslage bzw. Marktlage anzupassen und allenfalls neue Ab-
satzmärkte zu erschliessen (...). Insoweit handelte es sich um eine
situative und von Anfang an befristete Intervention des Bundesrates
im Sinne einer Übergangslösung bis zum 31. Juli 2017. Eine dadurch
beabsichtigte Nachwirkung über das genannte Datum hinaus ist -
entgegen der Beschwerdeführerin (...) auch unter Einbezug der bis
31. Dezember 2018 gekürzten Karenzdauer nicht ersichtlich. Diese
hat zudem im Unterschied zur Verkürzung der Karenzdauer mit
Verordnung vom 13. Januar 2016 eine andere gesetzliche Grundlage
(vgl. AS 2016 351, Ziff. I Art. 50 Abs. 3 aAVIV; AS 2017 3693
Ziff. I Art. 50 Abs. 2 AVIV).
3.5.
Ebenso vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
aus der (...) eingereichten Medienmitteilung des Staatssekretariats
für Wirtschaft seco vom 31. Mai 2018 abzuleiten. In der betreffenden
Medienmitteilung hielt das seco im Wesentlichen fest, dass ab dem
22. August 2018 Gesuche um Kurzarbeitsentschädigung mit der Be-
gründung der Frankenstärke nicht mehr anerkannt würden. Demge-
genüber ist der für das Sozialversicherungsgericht ohnehin nicht
verbindlichen (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen) -
besagten Verwaltungsweisung keine Grundlage zu entnehmen,
welche die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung für mehr als 12
Abrechnungsperioden zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr richtet
sich ab dem 1. August 2017 der maximale Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 35 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 3.1.).
Die Medienmitteilung des seco steht denn auch explizit unter dem
Vorbehalt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.
2018 Sozialversicherungsrecht 41
3.6.
Schliesslich ist entgegen den Ausführungen der Beschwer-
deführerin (...) keine Verletzung des Vertrauensschutzes ersichtlich.
Die Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
gemäss Art. 57b aAVIV wurde vom Bundesrat beim Erlass auf den
31. Juli 2017 befristet (AS 2016 352, Ziff. II Abs. 2), weshalb die
Verordnungsbestimmung bereits deshalb keine entsprechende Ver-
trauensgrundlage darzustellen vermag (vgl. E. 2.4.). Ebenso
begründen die Verfügungen des Amtes C. keine entsprechende Ver-
trauensgrundlage, zumal sie nicht von der Beschwerdegegnerin
selbst erlassen wurden (nicht dieselbe Behörde), jeweils unter dem
expliziten Vorbehalt der Erfüllung aller (weiteren) Anspruchs-
voraussetzungen erfolgten und überdies als Anhang das Merkblatt
»Kurzinformation: Kurzarbeitsentschädigung« vom 5. Juli 2017
enthielten (...). In diesem Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass
die Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung vom Bundesrat mit
Verordnung vom 28. Juni 2017 (AS 2017 3693 f.) nicht verlängert
worden sei. Schliesslich erfolgte per 1. August 2017 mit dem ausser
Kraft treten von Art. 57b aAVIV zusätzlich eine Änderung der
gesetzlichen Ordnung, sodass die Berufung auf Vertrauensschutz aus
Treu und Glauben (vgl. E. 2.4.) offensichtlich nicht stichhaltig ist.
3.7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des
Höchstanspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung der Beschwerde-
führerin ab dem 1. August 2017 zu Recht auf Art. 35 Abs. 1 AVIG
abgestellt und den in diesem Zeitpunkt ausser Kraft stehenden
Art. 57b aAVIV nicht berücksichtigt. Da an die Beschwerdeführerin
ausweislich der Akten per 1. August 2017 bereits 12 Abrechnungspe-
rioden Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurden (...), verneinte
die Beschwerdegegnerin einen weitergehenden Leistungsanspruch
daher zu Recht.